Allgemeine Geschäftsbedingungen

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen Ver­mie­tung Ferienwohnung

§ 1 . Gel­tung der AGB

(1) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge über die miet­wei­se Über­las­sung von Feri­en­woh­nun­gen zur Beher­ber­gung sowie alle für den Gast erbrach­ten wei­te­ren Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen des Anbie­ters. Die Leis­tun­gen des Anbie­ters erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen.
(2) Die Unter- oder Wei­ter­ver­mie­tung der über­las­se­nen Feri­en­woh­nung sowie deren Nut­zung zu ande­ren als Wohn­zwe­cken bedür­fen der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Anbie­ters.
(3) Geschäfts­be­din­gun­gen des Gas­tes fin­den nur Anwen­dung, wenn die­se vor­her ver­ein­bart wur­den. Abwei­chun­gen von die­sen Bedin­gun­gen sind nur wirk­sam, wenn der Anbie­ter sie aus­drück­lich schrift­lich bestä­tigt hat.

§ 2 Buchung/Buchungsbestätigung
Buchungs­wün­sche geben Sie bit­te über die Buchungs­an­fra­ge auf der Web­sei­te ein oder rich­ten Sie per Email an a.b.schubert@t‑online.de oder rufen uns an.
Kön­nen wir Ihnen die gewünsch­te Feri­en­woh­nung in dem gewünsch­ten Zeit­raum bereit­stel­len, erhal­ten Sie von uns eine schrift­li­che Bestä­ti­gung der gebuch­ten Feri­en­woh­nung sowie die Rech­nung. Die Reser­vie­rung für die Feri­en­woh­nung ist mit Erhalt der Buchungs­be­stä­ti­gung, sowie nach erfolg­ter Anzah­lung (sie­he §3) rechtskräftig.

§ 3 Zah­lungs­be­din­gun­gen
Die Zah­lung der Gesamt­sum­me ist sofort nach der Buchungs­be­stä­ti­gung auf unser Kon­to zu über­wei­sen oder per Pay­Pal zu bezahlen.

§ 4 An- und Abrei­se
Am Anrei­se­tag steht die Feri­en­woh­nung ab 16.00 Uhr zur Ver­fü­gung. Das Ein­che­cken erfolgt kon­takt­los per Schlüs­sel­tre­sor. Der ent­spre­chen­de Code wird Ihnen vor der Anrei­se mit­ge­teilt.
Am Abrei­se­tag ist die Woh­nung bis 12.00 Uhr mit­tags zu ver­las­sen. Die Woh­nung ist am Abrei­se­tag besen­rein zu hin­ter­las­sen. Das Geschirr, Glä­ser, usw. sind zu rei­ni­gen und ein­zu­räu­men, die Müll­ei­mer ent­leert und der Kühl­schrank aus­ge­räumt sein.

§ 5 Feri­en­woh­nun­gen
Die Feri­en­woh­nung wird vom Ver­mie­ter in einem ordent­li­chen und sau­be­ren Zustand mit voll­stän­di­gem Inven­tar über­ge­ben. Soll­ten Män­gel bestehen oder wäh­rend der Miet­zeit auf­tre­ten, ist der Ver­mie­ter hier­von unver­züg­lich in Kennt­nis zu set­zen. Der Mie­ter haf­tet für die von ihm ver­ur­sach­ten Schä­den am Miet­ob­jekt, dem Inven­tar z.B. kaput­tes Geschirr, Schä­den am Fuß­bo­den oder am Mobi­li­ar. Hier­zu zäh­len auch die Kos­ten für ver­lo­re­ne Schlüssel.

Das Inven­tar ist scho­nend und pfleg­lich zu behan­deln und nur für den Ver­bleib in den Feri­en­woh­nun­gen vor­ge­se­hen. Das ver­stel­len von Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den, ins­be­son­de­re Bet­ten, ist unter­sagt. Der Mie­ter haf­tet auch für das Ver­schul­den sei­ner Mit­rei­sen­den. Ent­stan­de­ne Schä­den durch höhe­re Gewalt sind hier­von aus­ge­schlos­sen. Bei ver­trags­wid­ri­gem Gebrauch der Feri­en­woh­nung, wie Unter­ver­mie­tung, Über­be­le­gung, Stö­rung des Haus­frie­dens etc., sowie bei Nicht­zah­lung des vol­len Miet­prei­ses kann der Ver­trag frist­los gekün­digt wer­den. Der bereits gezahl­te Miet­zins bleibt bei dem Ver­mie­ter.
Soll­te eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung bestehen, ist der Scha­den der Ver­si­che­rung zu mel­den. Dem Ver­mie­ter ist der Name und Anschrift, sowie die Ver­si­che­rungs­num­mer der Ver­si­che­rung mitzuteilen.

§ 6 Haus­tie­re
Die Unter­brin­gung von Haus­tie­ren jed­we­der Art ist in der Feri­en­woh­nung nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung des Anbie­ters gegen Gebühr erlaubt. 

§ 7 Auf­ent­halt
Die Feri­en­woh­nung darf nur von den in der Buchung auf­ge­führ­ten Per­so­nen benutzt wer­den. Soll­te die Woh­nung von mehr Per­so­nen als ver­ein­bart benutzt wer­den, ist für die­se ein geson­der­tes Ent­gelt zu zah­len, wel­ches sich im Miet­preis bestimmt. Der Ver­mie­ter hat zudem in die­sem Fall das Recht den Miet­ver­trag frist­los zu kün­di­gen.
Eine Unter­ver­mie­tung und Über­las­sung der Woh­nung an Drit­te ist nicht erlaubt. Der Miet­ver­trag darf nicht an drit­te Per­so­nen wei­ter­ge­ge­ben wer­den.
Der Mie­ter erklärt sich den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sowie der Haus­ord­nung der Feri­en­woh­nun­gen ein­ver­stan­den. Die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung erfolgt mit der Zah­lung.
Bei Ver­stö­ßen gegen die AGB oder die Haus­ord­nung ist der Ver­mie­ter berech­tigt, das Miet­ver­hält­nis sofort und frist­los zu kün­di­gen. Ein Rechts­an­spruch auf Rück­zah­lung des Miet­zin­ses oder eine Ent­schä­di­gung besteht nicht.

§ 8 Rei­se­rück­tritt
Bei einem Rück­tritt vom Miet­ver­trag ist der Mie­ter ver­pflich­tet, einen Teil des ver­ein­bar­ten Prei­ses als Ent­schä­di­gung zu zah­len. Eine Stor­nie­rung hat schrift­lich zu erfol­gen. Die Höhe der Ent­schä­di­gung rich­tet sich nach der Zeit bis zum Anrei­se­tag und ergibt sich wie folgt:

bis zu 60 Tage vor dem Anrei­se­tag 20% des ver­ein­bar­ten Prei­ses
bis zu 45 Tage vor dem Anrei­se­tag 40% des ver­ein­bar­ten Prei­ses
bis zu 30 Tage vor dem Anrei­se­tag 60% des ver­ein­bar­ten Prei­ses
bis zu 15 Tage vor dem Anrei­se­tag 80% des ver­ein­bar­ten Prei­ses
1 Tag vor Anrei­se­tag oder Nicht­an­rei­se 90% des ver­ein­bar­ten Preises

Der Abschluss einer Rei­se-Rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung wird empfohlen.

§ 9 Rück­tritt durch den Ver­mie­ter
Im Fal­le einer Absa­ge von unse­rer Sei­te, in Fol­ge höhe­rer Gewalt oder ande­rer unvor­her­seh­ba­rer Umstän­de (wie z.B. bei Unfall oder Krank­heit der Gast­ge­ber) sowie ande­re nicht zu ver­tre­ten­de Umstän­de die Erfül­lung unmög­lich machen; beschränkt sich die Haf­tung auf die Rück­erstat­tung der Kos­ten. Bei berech­tig­tem Rück­tritt ent­steht kein Anspruch des Kun­den auf Scha­dens­er­satz — eine Haf­tung für Anrei­se- und Hotel­kos­ten wird nicht über­nom­men.
Ein Rück­tritt durch den Ver­mie­ter kann nach Miet­be­ginn ohne Ein­hal­tung einer Frist erfol­gen, wenn der Mie­ter ande­re Mie­ter trotz Abmah­nung nach­hal­tig stört oder sich in sol­chem Maße ver­trags­wid­rig ver­hält, dass die sofor­ti­ge Auf­he­bung des Miet­ver­tra­ges gerecht­fer­tigt ist.

§10 Haf­tung des Ver­mie­ters
Der Ver­mie­ter haf­tet im Rah­men der Sorg­falts­pflicht eines ordent­li­chen kauf­manns für die ordent­li­che Bereit­stel­lung des Miet­ob­jekts. Eine Haf­tung für even­tu­el­le Aus­fäl­le bzw. Stö­run­gen in Was­ser- oder Strom­ver­sor­gung, sowie Ereig­nis­se und Fol­gen durch höhe­re Gewalt sind hier­mit ausgeschlossen.

§11 Nut­zung eines Inter­net­zu­gangs über WLAN

§11.1. Gestat­tung zur Nut­zung eines Inter­net­zu­gangs mit­tels WLAN
Der Ver­mie­ter unter­hält in sei­nem Feri­en­ob­jekt einen Inter­net­zu­gang über WLAN. Er gestat­tet dem Mie­ter für die Dau­er sei­nes Auf­ent­hal­tes im Feri­en­ob­jekt eine Mit­be­nut­zung des WLAN-Zugangs zum Inter­net. Der Mie­ter hat nicht das Recht, Drit­ten die Nut­zung des WLANs zu gestat­ten.
Der Ver­mie­ter gewähr­leis­tet nicht die tat­säch­li­che Ver­füg­bar­keit, Geeig­ne­t­heit oder Zuver­läs­sig­keit des Inter­net­zu­gan­ges für irgend­ei­nen Zweck. Er ist jeder­zeit berech­tigt, für den Betrieb des WLANs ganz, teil­wei­se oder zeit­wei­se wei­te­re Mit­nut­zer zuzu­las­sen und den Zugang des Mie­ters ganz, teil­wei­se oder zeit­wei­se zu beschrän­ken oder aus­zu­schlie­ßen, wenn der Anschluss rechts­miss­bräuch­lich genutzt wird oder wur­de, soweit der Ver­mie­ter des­we­gen eine Inan­spruch­nah­me fürch­ten muss und die­ses nicht mit übli­chen und zumut­ba­ren Auf­wand in ange­mes­se­ner Zeit ver­hin­dern kann. Der Ver­mie­ter behält sich ins­be­son­de­re vor, nach bil­li­gem Ermes­sen und jeder­zeit den Zugang auf bestimm­te Sei­ten oder Diens­te über das WLAN zu sper­ren (z.B. gewalt­ver­herr­li­chen­de, por­no­gra­phi­sche oder kos­ten­pflich­ti­ge Seiten).

§11.2. Zugangs­da­ten
Die Nut­zung erfolgt mit­tels Zugangs­si­che­rung. Die Zugangs­da­ten (Log­in und Pass­wort) dür­fen in kei­nem Fall an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Will der Mie­ter Drit­ten den Zugang zum Inter­net über das WLAN gewäh­ren, so ist dies von der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Ver­mie­ters und der mit­tels Unter­schrift und voll­stän­di­ger Iden­ti­täts­an­ga­be doku­men­tier­ter Akzep­tanz der Rege­lun­gen die­ser Nut­zungs­ver­ein­ba­rung durch den Drit­ten zwin­gend abhän­gig. Der Mie­ter ver­pflich­tet sich, sei­ne Zugangs­da­ten geheim zu hal­ten. Der Ver­mie­ter hat jeder­zeit das Recht, Zugangs­codes zu ändern.

§11.3. Gefah­ren der WLAN-Nut­zung, Haf­tungs­be­schrän­kung
Der Mie­ter wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das WLAN nur den Zugang zum Inter­net ermög­licht, Viren­schutz und Fire­wall ste­he nicht zur Ver­fü­gung. Der unter Nut­zung des WLANs her­ge­stell­te Daten­ver­kehr erfolgt unver­schlüs­selt. Die Daten kön­nen daher mög­li­cher­wei­se von Drit­ten ein­ge­se­hen wer­den. Der Ver­mie­ter weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schad­soft­ware (z.B. Viren, Tro­ja­ner, Wür­mer, etc.) bei der Nut­zung des WLANs auf das End­ge­rät gelan­gen kann. Die Nut­zung des WLANs erfolgt auf eige­ne Gefahr und auf eige­nes Risi­ko des Mie­ters. Für Schä­den an digi­ta­len Medi­en des Mie­ters, die durch die Nut­zung des Inter­net­zu­gan­ges ent­ste­hen, über­nimmt der Ver­mie­ter kei­ne Haf­tung, es sei denn die Schä­den wur­den vom Ver­mie­ter und/ oder sei­nen Erfül­lungs­ge­hil­fen vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig verursacht.

§11.4. Ver­ant­wort­lich­keit und Frei­stel­lung von Ansprü­chen
Für die über das WLAN über­mit­tel­ten Daten, die dar­über in Anspruch genom­me­nen kos­ten­pflich­ti­gen Dienst­leis­tun­gen unge­tä­tig­ten Rechts­ge­schäf­te ist der Mie­ter selbst ver­ant­wort­lich. Besucht der Mie­ter kos­ten­pflich­ti­ge Inter­net­sei­ten oder geht er Ver­bind­lich­kei­ten ein, sind die dar­aus resul­tie­ren­den Kos­ten von ihm zu tra­gen. Er ist ver­pflich­tet, bei Nut­zung des WLANs das gel­ten­de Recht ein­zu­hal­ten. Er wird ins­be­son­de­re:
Das WLAN weder zum Abruf noch zur Ver­brei­tung von sit­ten- oder rechts­wid­ri­gen Inhal­ten zu nut­zen; 
kei­ne urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Güter wider­recht­lich ver­viel­fäl­ti­gen, ver­brei­ten oder zugäng­lich machen;
dies gilt ins­be­son­de­re m Zusam­men­hang mit dem Ein­satz von File­sha­ring-Pro­gram­men;
die gel­ten­den Jugend­schutz­vor­schrif­ten beach­ten; kei­ne beläs­ti­gen­den, ver­leum­de­ri­schen oder bedro­hen­den Inhal­te ver­sen­den oder ver­brei­ten; das WLAN nicht zur Ver­sen­dung von Mas­sen-Nach­rich­ten (Spam) und/oder ande­ren For­men unzu­läs­si­ger Wer­bung nutzen.

Der Mie­ter stellt den Ver­mie­ter des Feri­en­ob­jek­tes von sämt­li­chen Schä­den und Ansprü­chen Drit­ter frei, die auf einer rechts­wid­ri­gen Ver­wen­dung des WLANs durch den Mie­ter und/oder auf einem Ver­stoß gegen die vor­lie­gen­de Ver­ein­ba­rung beru­hen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inan­spruch­nah­me bzw. deren Abwehr zusam­men­hän­gen­de Kos­ten und Auf­wen­dun­gen. Erkennt der Mie­ter oder muss er erken­nen, dass eine sol­che Rechts­ver­let­zung und/oder ein sol­cher Ver­stoß vor­liegt oder droht, weist er den Ver­mie­ter des Feri­en­ob­jek­tes auf die­sen Umstand hin.

§ 12 Haus­ord­nung, All­ge­mei­ne Rech­te und Pflichten

(1) Der Gast ist zur Ein­hal­tung der Haus­ord­nung ver­pflich­tet. Von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr gilt die Nacht­ru­he. Um eine Stö­rung zu ver­mei­den, sind TV- und Audio­ge­rä­te auf Zim­mer­laut­stär­ke einzustellen.

(2) Für die Dau­er der Über­las­sung der Feri­en­woh­nung ist der Gast ver­pflich­tet, bei Ver­las­sen der Feri­en­woh­nung Fens­ter (außer ange­kippt) und Türen geschlos­sen zu halten.

(3) In der Feri­en­woh­nung gilt ein all­ge­mei­nes Rauch­ver­bot. Bei Zuwi­der­hand­lun­gen kann der Ver­mie­ter eine Rei­ni­gungs­pau­scha­le in Höhe von bis zu 100,00 Euro (net­to) in Rech­nung stellen. 

(4) Der Anbie­ter hat ein jeder­zei­ti­ges Zutritts­recht zu der Feri­en­woh­nung, ins­be­son­de­re bei Gefahr im Ver­zug. Auf die schutz­wür­di­gen Belan­ge des Gas­tes ist bei der Aus­übung des Zutritts­rechts ange­mes­sen Rück­sicht zu neh­men. Der Anbie­ter wird den Gast über die Aus­übung des Zutritts­rechts vor­ab infor­mie­ren, es sei denn, dies ist ihm nach den Umstän­den des Ein­zel­falls nicht zumut­bar oder unmöglich.

§13 Schrift­form
Ande­re als in die­sem Ver­trag auf­ge­führ­ten Ver­ein­ba­run­gen bestehen nicht. Münd­li­che Abspra­chen wur­den nicht getrof­fen. Die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den akzep­tiert mit Über­wei­sung der Anzahlung.

§14. Sal­va­to­ri­sche Klau­sel
Soll­te eine oder meh­re­re Bestim­mun­gen die­ser AGB unwirk­sam wer­den, so wird hier­von die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Die unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine wirk­sa­me zu erset­zen, die dem mit der unwirk­sa­men Bestim­mung ver­folg­ten wirt­schaft­li­chen Zweck am nächs­ten kommt.

§ 15 Gerichts­stand
Für etwa­ige Strei­tig­kei­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist das Amts­ge­richt Stadt­ha­gen zuständig.